AN UNSERE DEUTSCHEN KUNDEN
Neues Batteriegesetz trat am 1. Dezember 2009 in Deutschland in Kraft
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz) wurde am 30. Juni 2009 verkündet. Mit diesem Gesetz werden die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz trat am
- Dezember 2009
in Kraft und löst damit die bis dahin gültige Batterieverordnung in Deutschland ab.
Durch dieses Batteriegesetz gibt es Veränderungen und erhöhte Anforderungen an Hersteller, Vertreiber und Importeure von Batterien/Akkumulatoren. Alle Unternehmen, die als Hersteller oder Importeure Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, müssen dies im 3-Monats-Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 28.02.2010 beim Umweltbundesamt anzeigen, um sich in ein dort geführtes Register eintragen zu lassen.
Zum neuen Batteriegesetz haben wir eine kurze Übersicht zusammengestellt:
1. Verkehrsverbote
Nach dem neuen Gesetz ist das Inverkehrbringen verboten bei
• Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
• Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze, die mehr als 2
Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
• Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, es
sei denn, sie werden für Not- und Alarmsysteme, Notbeleuchtungen, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge genutzt.
2. Kennzeichnungspflicht
Alle Batterien müssen mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnet werden. Die durchgestrichene Abfalltonne wird erweitert um die Angabe der chemischen Zeichen von Blei (Pb), Cadmium (Cd) und Quecksilber (Hg), sofern diese in Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte enthalten sind. Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebraucht werden. Ist eine Kennzeichnung aufgrund der Größe der Batterie nicht möglich, ist das Symbol auf der Verpackung anzubringen. Darüber hinaus müssen Gerätebatterien mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe versehen werden.
In der Fertigung wird auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, hinsichtlich der Stoffzusammensetzung und der Kennzeichnung der Akkupacks, geachtet und wir werden Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinweisen. Bei notwendigen Änderungen bei bereits laufenden Konfektionierungsaufträgen werden wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte prüfen Sie auch bei den uns von Ihnen beigestellten Waren auf die Einhaltung der durch das BattG vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten. Auch beim Einbau der Packs in Elektrogeräte muss auf eine korrekte Kennzeichnung geachtet werden.
3. Registrierungspflicht
Jeder Hersteller wird verpflichtet, bevor er Batterien in Deutschland in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt in elektronischer Form anzuzeigen. Das UBA hat dazu eine Datenbank eingerichtet, die über das Internet erreichbar ist (
www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/authenticate.do ).
Die Meldung beim Umweltbundesamt ist kostenlos und kann für Mitglieder des GRS für diese durchgeführt werden.
Es sind folgende Angaben zu machen:
1. Name des Herstellers und den Markennamen der Batterie
2. Anschrift des Herstellers
3. Angaben zu der Art der Batterien und Akkumulatoren, die von dem Hersteller auf den Markt gebracht werden: Gerätebatterien und -akkumulatoren, industrielle Batterien und Akkumulatoren oder Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren
4. Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt: durch ein individuelles oder kollektives System
5. Datum des Registrierungsantrags
6. Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers (fakultativ)
7. Erklärung, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.
Als Hersteller gilt nach dem BattG auch derjenige, der gewerblich Batterien oder Akkus erstmalig in Deutschland in Verkehr bringt. Als Inverkehrbringen im Sinne des Gesetzes gilt bereits die Einfuhr von Akkupacks, womit unsere deutschen Kunden als Importeure der Akkupacks registrierungspflichtig werden.
Es gelten aber auch Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Meldepflichtigen, die nicht gemeldet sind, in Verkehr bringen.
Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind nur die Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt werden, die also wieder aus Deutschland exportiert werden.
Unsere Fertigung hat keinen eigenen Firmensitz in Deutschland. Wenn Sie bei uns Akkupacks bestellen, die Sie dann nach Deutschland importieren lassen um sie dort auf den deutschen Markt zu bringen, sind Sie als Importeur der Batterien nach dem BattG wie ein Hersteller zu behandeln und müssen die Packs beim UBA registrieren lassen. Damit verbunden ist auch die Gewährleistung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rücknahme- und Informationspflichten durch die Teilnahme an einem Rücknahmesystem.
4. Anpassungen des ElektroG
Zugleich mit dem Batteriegesetz wurde auch das Elektro-und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dahin gehend geändert, dass nunmehr Geräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, so zu gestalten
sind, dass die Batterien oder Akkus problemlos zu entnehmen sind. Das gilt jedoch nicht, wenn aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig ist.
Die Informationspflichten der Hersteller und Importeure wurden zudem dadurch erweitert, dass den Geräten, die Batterien oder Akkus enthalten, Angaben über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkus sowie über dessen sichere Entnahme beizufügen sind.
Die Registrierung nach dem BattG muss beim Umweltbundesamt erfolgen und ist unabhängig von der ggf. erforderlichen Registrierung gemäß ElektroG bei der Stiftung EAR. So müssen sich beispielsweise Unternehmen, die akkubetriebene Elektrogeräte im Sinne des ElektroG mit Akkus aus dem Ausland beziehen, sowohl nach dem ElektroG registrieren lassen als auch gemäß dem neuen BattG ihre Tätigkeit beim Umweltbundesamt anzeigen. Die schon seit Jahren vorhandene Registrierung gemäß ElektroG kann hier also nicht angerechnet oder kombiniert werden.
5. Übergangsvorschriften
Ab 01.12.2009 greift eine in § 23 BattG enthaltene Übergangsregelung für Batterien, die das neue Cadmiumverbot und/oder die neuen Kennzeichnungsvorschriften nicht einhalten. Solche Batterien dürfen nur dann noch weiterverkauft werden, sofern sie vor dem Stichtag 01.12.2009 in einem der EU-Mitgliedsstaaten erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
Einige wenige Absätze des BattG treten erst am 01.03.2010 in Kraft.
Dies gilt für die Vorschrift, wonach Hersteller Batterien in Deutschland nur dann in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ihre Marktteilnahme vorher angezeigt haben und die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten sicherstellen.
Vertreiber und Zwischenhändler gelten auch erst ab 1. März 2010 als Hersteller und damit Verpflichtete nach dem BattG, wenn sie Batterien oder Akkumulatoren von Herstellern, die ihre Marktteilnahme nicht angezeigt haben, vorsätzlich oder fahrlässig in Verkehr bringen.
Auch der umfangreiche Katalog von Ordnungswidrigkeiten mit erheblichen Bußgeldern tritt erst 2010 in Kraft.
Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Anzeigen im 3-Monats-Zeitraum zwischen 01.12.2009 und 28.02.2010 erfolgen müssen.
6. Rücknahmepflichten
Auch mit dem neuen Gesetz bleiben die bestehenden und bewährten Rücknahme- und Entsorgungsstrukturen bestehen. Somit haben Hersteller und Importeure von Gerätebatterien, nur die Möglichkeit, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Dies kann entweder das gemeinsame, nicht gewinnorientierte „Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien“ (www.grs-batterien.de) sein oder ein behördlich genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem.
Vertreiber, die Batterien gewerblich an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
7. Sammelziele
Erstmals werden mit dem Batteriegesetz verbindliche Sammelziele für Geräte-Altbatterien festgelegt, nämlich 35 Prozent bis zum Jahr 2012 und 45 Prozent bis zum Jahr 2016, die über die flächendeckende Rücknahme erreicht werden müssen.
8. Weitere Informationen unter
Haftungsausschluss:
Diese Übersicht bietet lediglich einen groben Überblick über die wichtigsten Regelungen des Batteriegesetzes. Die in dieser Übersicht aufgeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr oder jegliche Haftung für den Inhalt des Textes, die Funktion, Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der Link-Verweise und insbesondere für die Informationen der verwiesenen Internetseiten der Drittanbieter (inklusive Rechtmäßigkeit des Inhaltes) kann nicht übernommen werden.
Hier FaQ-zum-Batteriegesetz die häufigsten Fragen und Antworten zum neuen Batteriegesetz